Lizenz

Lizenz

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Li|zenz [li'ts̮ɛnts̮], die; -, -en:
[gegen eine Gebühr erteilte] Genehmigung, Berechtigung (z. B. zur Ausübung eines Gewerbes, zur Nutzung eines Patents, zum Nachdruck oder zur Übersetzung eines Werkes):
er hatte die Lizenz bekommen, alkoholische Getränke auszuschenken; jmdm. die Lizenz entziehen; etwas in Lizenz bauen.
Syn.: Befugnis, Erlaubnis.
Zus.: Ausfuhrlizenz, Baulizenz, Drucklizenz, Einfuhrlizenz, Kneipenlizenz, Sendelizenz, Trainerlizenz, Verkaufslizenz, Waffenlizenz.

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Li|zẹnz 〈f. 20
1. Befugnis, Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes
2. Erlaubnis zur Benutzung eines Patentes
3. Ermächtigung für eine Buchausgabe
[<lat. licentia „Freiheit, Erlaubnis“]

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Li|zẹnz , die; -, -en [lat. licentia = Freiheit, Erlaubnis, zu: licere = erlaubt sein]:
a) [gegen eine Gebühr erteilte] rechtskräftige Genehmigung (z. B. zur Ausübung eines Gewerbes, zur Nutzung eines Patents, zur Übersetzung od. Übernahme eines Werks):
eine L. erwerben;
jmdm. eine L. erteilen;
eine L. auf eine andere Firma übertragen;
etw. in L. herstellen;
Ü die L. zum Gelddrucken (bildungsspr.; die Möglichkeit, reich zu werden);
b) (Sport) durch einen Verband erteilte Erlaubnis, einen Sport beruflich auszuüben od. im Sport als Schiedsrichter[in] o. Ä. zu fungieren:
einem Verein die L. (für die Bundesliga o. Ä.) erteilen, entziehen.

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I
Lizenz
 
[von lat. licentia »Freiheit«, »Erlaubnis«], eine Erlaubnis, ein Patent zu nutzen oder bestimmte Programme oder Inhalte zu nutzen oder zu vervielfältigen oder anderweitig zu verwerten.
 
 
 
Eine Lizenz für Software lässt sich grundsätzlich weiterverkaufen, etwa bei der Veräußerung eines Computers. Ab dem Verkauf der Lizenz ist ihr bisheriger Inhaber nicht mehr berechtigt, die Software zu nutzen. Installationen der verkauften Software auf anderen Computern sind zu löschen, Sicherheitskopien dürfen nicht mehr benutzt werden.
II
Lizẹnz
 
[lateinisch licentia »Freiheit«, »Erlaubnis«] die, -/-en,  
 1) allgemein: Erlaubnis, Genehmigung.
 
 2) Recht und Wirtschaft: im Patentrecht die dem Lizenznehmer vom Patentinhaber regelmäßig durch Vertrag (Lizenzvertrag) erteilte Erlaubnis, ein Patent zu nutzen. Die ausschließliche Lizenz gibt dem Lizenznehmer das Recht zur alleinigen Nutzung, die einfache Lizenz das Recht zur Nutzung neben anderen. Die Lizenz kann auch beschränkt erteilt werden, z. B. als Bezirks-, Zeit-, Betriebs-, Herstellungs-, Vertriebslizenz. Gegenstand einer Lizenz können auch Marken (§ 30 Markengesetz) und andere gewerbliche Schutzrechte, d. h. Gebrauchsmuster (§ 22 Gebrauchsmustergesetz), sein. In bestimmten Fällen kann für Patente (§ 24 Patentgesetz), Gebrauchsmuster u. a. eine gerichtlich durchsetzbare Zwangslizenz erteilt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
 
Im Urheberrecht sind Einräumung und Inhalt der Lizenz ähnlich ausgestaltet wie im Patentrecht, wobei allerdings das Urheberrechtsgesetz insoweit den Begriff Nutzungsrecht verwendet. Um Monopolbildungen zu verhindern, ist in § 61 Urheberrechtsgesetz auch eine Zwangslizenz festgesetzt: Hat der Urheber eines Werkes der Musik einem Hersteller von Tonträgern das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht eingeräumt, so ist der Urheber verpflichtet, jedem anderen Hersteller von Tonträgern nach Erscheinen des Werkes das gleiche Recht zu angemessenen Bedingungen einzuräumen. Im Übrigen enthält das Urheberrechtsgesetz einige »gesetzliche« Lizenzen, indem es Nutzungen, die eigentlich den Urhebern vorbehalten sind, in der Regel gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung von der Genehmigungspflicht freistellt, z. B. Tonbandüberspielung oder Herstellung von Reprographien zum eigenen Gebrauch.
 
Der internationale Handel mit Patenten und Lizenzen ist im Zuge der weltwirtschaftlichen Integration ständig gestiegen, und zwar nicht nur zwischen den Industrieländern, sondern auch im Verhältnis der Industrieländer zu den Entwicklungs- und Schwellenländern sowie in zunehmendem Maße den Reformstaaten Mittel- und Osteuropas. Die Gründe hierfür liegen insbesondere darin, die häufig hohen Forschungs-, Entwicklungs- und Produktionskosten durch Lizenzerteilungen zu rationalisieren. Das Geschäft mit Nutzungsrechten besitzt als Instrument des Technologietransfers sowie für internationale Unternehmenskooperationen eine wachsende Bedeutung. Wechselseitige Lizenzierung von Weiter- und Alternativentwicklungen ist im Bereich der Hochtechnologien oftmals zwingend erforderlich, da sich Neuentwicklungen kaum noch ohne die Möglichkeit des Zugriffs auf andere patentierte Erfindungen wirtschaftlich verwerten lassen. Allerdings können im internationalen Austausch bestimmte Lizenzarten wettbewerbsbeschränkend wirken, z. B. wenn sich Großunternehmen gegenseitig ganze Technologien zugänglich machen und damit gleichzeitig den Marktzutritt für Dritte erschweren.
 
Statistisch wird der Austausch von Patenten und Lizenzen in der Dienstleistungsbilanz nur dann erfasst, wenn er mit Zahlungen verbunden ist, die als Entgelt für die Überlassung deklariert sind. Insofern spiegelt die Bilanz der Patente und Lizenzen einer Volkswirtschaft nur einen Teil des gesamten Austausches mit dem Ausland wider. Für Deutschland lässt sich auch in den 90er-Jahren ein Negativsaldo in der Bilanz der Patente und Lizenzen beobachten. Während sich die Defizite allerdings bei den mehr technisch orientierten Patenten, Erfindungen und Verfahren in den letzten Jahren aufgrund steigender Einnahmen - bei stabilen Ausgaben - etwas zurückgebildet haben, sind die Ausgabenüberschüsse durch den verstärkten Erwerb von Urheber- und anderen Schutzrechten insgesamt gestiegen.
 
Weltweit entfällt etwa die Hälfte des Exports von Patenten und Lizenzen auf die USA. Anders ist die Struktur auf der Käuferseite. Hier nehmen die EG-Staaten die Spitzenposition ein; ihre Ausgaben für Nutzungsrechte stiegen von (1986) rd. 7 Mrd. US-$ auf (1994) rd. 18 Mrd. US-$.
 
 
 
H. Stumpf u. M. Groß: Der Lizenzvertrag (61993).
 
 3) Sport: die durch einen Verband erteilte Erlaubnis, eine Sportart beruflich auszuüben (Berufssportler) oder bei Wettkämpfen, Meisterschaften u. a. als Kampf-, Schieds- oder Punktrichter zu fungieren. Abgeleitet sind die Begriffe Lizenzfahrer im Motorsport und Lizenzspieler im Fußball.

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Li|zẹnz, die; -, -en [lat. licentia = Freiheit, Erlaubnis, zu: licere = erlaubt sein]: a) [gegen eine Gebühr erteilte] rechtskräftige Genehmigung (z. B. zur Ausübung eines Gewerbes, zur Nutzung eines Patents, zur Übersetzung od. Übernahme eines Werks): eine L. erwerben; jmdm. eine L. erteilen; eine L. auf eine andere Firma übertragen; etw. in L. herstellen; Ü L. (bildungsspr.; Erlaubnis) für mich, prohibitiv gegen Verbrechen entschieden aufzutreten (Hochhuth, Stellvertreter 18); Nur eine politische L. (bildungsspr.; Freiheit, die ich mir gestatte; Remarque, Obelisk 147); b) (Sport) durch einen Verband erteilte Erlaubnis, einen Sport beruflich auszuüben od. im Sport als Schiedsrichter o. Ä. zu fungieren: eine L. als Berufsboxer, Rennfahrer haben.

Universal-Lexikon. 2012.

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